ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma EFAFLEX Torsysteme GmbH

Stand: November 2022

I. Vertragsabschluss:

1. Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Abreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und von vertretungsbefugten Organen der Vertragsparteien unterfertigt wurden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

2. Verträge kommen nach Bestellung durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

3. Dem Angebot, der Bestellung oder der Auftragsannahme zugrundeliegenden Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichts- und sonstige Angaben werden nur verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte.

4. An Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlagen unverzüglich zurückzugeben.

II. Gefahrübergang, Versandkosten, Lieferung:

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware im Auslieferungslager oder Werk von einem Spediteur oder Frachtführer übernommen, bereitgestellte Ware nicht abgerufen wird. Liefern wir selbst mit eigenem Fahrzeug aus, so geht die Gefahr mit Beginn des Aufladens der Ware im Lieferwerk oder Auslieferungslager auf den Kunden über.

2. Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten. Zur Abtretung von Schadenersatzforderungen gegen haftende Dritte und/oder Versicherungen sind wir Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet. Weitere Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.

3. Wird uns unregelmäßiger Zahlungsverkehr oder eine wirtschaftliche Verschlechterung beim Kunden, z.B. Konkurs- oder Ausgleichsantrag, bekannt, so können wir nach unserer Wahl per Nachnahme oder Vorauskasse liefern.

4. Liefertermine sind nur als ca-Termine zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ vereinbart wurden. Der Kunde kann uns eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist, die erst nach dem ca-Termin beginnen darf, zur Erbringung der Leistung setzen. Vor Ablauf dieser Frist kommen wir nicht in Verzug.
Sämtliche Liefertermine verlängern sich bei höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, nachträglicher Material- oder Energieverknappung, Import- und Exportrestriktionen oder ähnlichen unvorhergesehenen Ereignissen, die uns oder unsere Lieferanten die Lieferung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist. Wir können in diesen Fällen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden. Dauert die Behinderung oder Verzögerung länger als 3 Monate, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Vor Ablauf von 3 Monaten besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn das Interesse des Kunden an der Lieferung infolge der Verzögerung wegfällt und wir hierauf vom Kunden rechtzeitig hingewiesen wurden.

5. Bei Kundenverzug bzw. vom Kunden verzögerter Mitwirkung verlängern sich Lieferfristen um die gleiche Dauer samt angemessener Wiederanlauffrist.

6. Zur Teillieferung sind wir berechtigt.

7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden die durch die Lagerung entstandenen Kosten ab Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft berechnet. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist über die Ware anderweitig zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

III. Preise, Zahlungen:

1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe sowie Verpackung, Fracht und Versicherung.

2. Wir sind zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Zulieferanten, die für den Vertrag maßgeblichen Währungsparitäten oder etwaige Zoll- und Einführgebühren erhöhen. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so gilt unser am Liefertag gültiger Preis. Ergibt sich dadurch zu Lasten des Kunden eine Preissteigerung von mehr als 1 % pro angefangenen Monat, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt wird hinfällig, wenn wir innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung dem Kunden die Lieferung bzw. Leistung zu einem im vorgenannten Rahmen liegenden Preis anbieten.

3. Die Verpackung wird nach bestem Ermessen vorgenommen und zum Selbstkostenpreis berechnet.

4. Etwaige Rabatte, Nachlässe und Sonderkonditionen entfallen rückwirkend, falls sich nach Vertragsabschluss das vereinbarte Auftragsvolumen verringert oder der Kunde in Abnahme- oder Zahlungsverzug kommt.

5. Unsere Lieferungen sind spätestens binnen 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum zahlbar. Schecks werden lediglich erfüllungshalber entgegengekommen.

6. Bei Zahlungsverzug berechnen wir 3 % über dem Diskontsatz der Nationalbank.

7. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselnichteinlösung, bei Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag, Zahlungseinstellung oder falls uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Wirtschaftslage des Kunden schließen lassen, können wir Vorauskasse verlangen und alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen, auch wenn für diese Schecks oder Wechsel entgegengenommen wurden.

8. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

9. Auslandslieferungen erfolgen ausschließlich gegen Vorauskasse oder unwiderrufliches, bei unserer Bank zu unseren Gunsten zu erstellendes, bestätigtes, übertragbares und mehrmals teilbares Dokumentenakkreditives.

IV. Eigentumsvorbehalt (EV):

Bis zur Erfüllung aller Forderungen stehen uns folgende Sicherheiten zu:

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor.

2. Der Kunde darf die Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur gegen bar oder unter EV weiterveräußern. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager ist unsere Ware ausdrücklich auszuschließen. Bei Zwangsvollstreckungen sind wir sofort schriftlich zu benachrichtigen.

3. Soweit unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Waren weiterveräußert werden, tritt der Kunde hiermit alle ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung jetzt oder künftig zustehenden Forderungen mit Sicherungs- und Nebenrechten an uns ab. Werden unsere Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren/Leistungen verwendet und z.B. zu einem Gesamtpreis geliefert, eingebaut oder erbracht, so gilt die Forderung gegen den Abnehmer unseres Kunden nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware als anteilig an uns abgetreten. Der Kunde ist zur Forderungseinziehung im eigenen Namen mit der Einschränkung der Ziff 5 berechtigt. Er muss den auf uns entfallenden Erlös aus jeglicher Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware gesondert aufbewahren und jeweils sofort nach Erhalt an uns abführen, soweit unsere Forderungen fällig sind bzw. werden.

4. Der Kunde ist zur Abtretung der aus einer Weiterveräußerung von unserer Eigentumsvorbehaltsware entstehenden Forderungen im Rahmen eines sogenannten „echten“ Factoring mit Delkredereübernahme durch den Factor berechtigt, wenn uns dies angezeigt wird. Spätestens mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung fällig.

5. Bei Zahlungseinstellung, Konkurs- und Ausgleichsantrag des Kunden oder falls dieser in Zahlungsverzug kommt, erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderung automatisch.

6. Zur Durchsetzung unserer Rechte aus dem verlängerten EV gegen die Abnehmer des Kunden überlässt uns dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen und Auskünfte, besonders aus seinen Geschäftsbüchern.

7. Leistet der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug, auf Aufforderung nicht sofortige Barzahlung, so hat er unsere Ware einredelos herauszugeben. Wir dürfen unsere Eigentumsvorbehaltsware wegnehmen und hierzu auch die Lager- und Geschäftsräume des Kunden betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde. Wir können zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherten Forderungen übersteigt, steht er dem Kunden zu.

8. Die Ware ist vom Kunden auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Uns werden alle Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften, soweit sie unsere Eigentumsvorbehaltsware betreffen, schon jetzt abgetreten.

V. Abnahme:

1. Von uns zu erbringende Leistungen werden im Rahmen eines Abnahmetests nach Maßgabe unseres Standard-Testprogramms vom Kunden übernommen.

2. Verlangen wir nach Fertigstellung der Leistung schriftlich deren Abnahme, so hat diese der Kunde binnen 12 Werktagen durchzuführen.

3. In sich abgeschlossene Teilleistungen sind auf unser Verlangen gesondert abzunehmen.

4. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf des 12. Werktages nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung, spätestens aber mit Inbetriebnahme als abgenommen.

VI. Gewährleistung:

1. Unsere Gewährleistung erstreckt sich

a) zeitlich auf die Dauer von max. 12 Monaten, bei Reparatur generell 6 Monate
b) sachlich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mängelfreiheit der Ware,

c) rechtlich auf eine Abtretung unserer eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unsere Zulieferanten an den Kunden, die dieser hiermit annimmt. Kann der Kunde die ihm abgetretenen Ansprüche nicht realisieren, so hat er gegen uns Anspruch auf Ersatzteillieferung oder Nachbesserung. Die schadhaften und/oder ersetzten Teile und Gegenstände stehen uns zu. Ist die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar (§ 932 ABGB), so hat der Kunde das Recht auf Preisminderung bzw. auf Wandlung (Rücktritt vom Vertrag).

2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen

a) wenn die Ware vom Kunden nicht sachgerecht gelagert, benützt oder eingebaut bzw. mit ungeeigneten, insbesondere nicht von uns stammenden Teilen verbunden oder in solche eingebaut wird;
b) für natürlichen Verschleiß;
c) bei unsachgemäßer Einwirkung auf die Ware durch den Kunden oder Dritte;
d) bei Schäden im Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch Dritte.

3. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, soweit wir erfolgreich nachgebessert bzw. Ersatz geliefert haben.

4. Alle Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, und zwar offene Mängel nach Auslieferung, verdeckte Mängel nach Entdeckung, spätestens jedoch ein Monat nach Lieferung bzw. Leistung. Beanstandende Ware ist uns einzusenden. Soweit dies nicht möglich ist, können wir genaue Überprüfungen einschließlich Besichtigung und Einsicht in Unterlagen etc. durchführen.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden hinsichtlich des Kaufpreises besteht auch bei berechtigten Beanstandungen von Waren nur in Höhe des auf den im einzelnem gerügten Gegenstand entfallenden Teils des Kaufpreises.

6. Die Einhaltung von eventuellen Einbau- und Aufstellungsvorschriften aller Art (z.B. ÖVE, VDE, VDI, TÜV, UVV au, insbesondere öffentlich-rechtliche Anordnungen) ist ausschließlich Sache des Kunden.

7. Falls Angaben bezüglich der Öffnungs- und Schließgeschwindigkeiten gemacht werden, sind diese abhängig von den bauseitigen Installationen und dürfen dementsprechend toleriert werden.

VII. Schadenersatzhaftung:

Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen uns, gleich aus welchem Grund, besteht nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden. Vorhersehbar ist derjenige Schaden, den wir oder unsere Erfüllungsgehilfen bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.

VIII. Schutzrechte:

Verletzen unsere Produkte gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) Dritter, so muss der Kunde uns Schutzrechtsverwarnungen unverzüglich mitteilen.

Wir werden den Kunden gegen die Inanspruchnahme aus Schutzrechtsverletzungen verteidigen bzw. freistellen und rechtlich in die Lage zur Nutzung unserer Produkte versetzen oder, falls dies wirtschaftlich unzumutbar sein sollte, nach unserer Wahl eine Schutzrechtsverletzung  durch Abänderung oder Ersetzung des betroffenen Produkts vermeiden oder dieses gegen Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsersatz zurücknehmen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.  

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

1. Erfüllungsort ist Baden. Es gilt das österreichische Recht mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist ausschließlich Baden.

X. Teilnichtigkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuelle ergänzungsbedürftige Lücken.